Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
In Artikel 1 Abs.1 der EU-Aufnahmerichtlinie wird aufgeführt, dass zur Vertretung des UmF ein gesetzlicher Vormund bestellt werden muss. Dabei sind die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen besonders zu berücksichtigen.
Der Vormund übernimmt die gesetzliche Vertretung für den jungen unbegleiteten Flüchtling. Er dient als Ansprechpartner und trifft die notwendigen rechtlichen Entscheidungen. Außerdem prüft er, ob ein Asylverfahren sinnvoll ist, stellt ggf. den Asylantrag und begleitet das Verfahren, indem er den Schriftverkehr führt und beispielsweise das Anhörungsgespräch begleitet. Bei Jugendlichen über 16 Jahren ist hierzu allerdings deren Einverständnis nötig, da sie ab 16 Jahren im Sinne des Asylverfahrensgesetzes als voll handlungsfähig gelten.
Darüber hinaus sorgt der Vormund in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen/Kommunalen Sozialdienst für die Umsetzung geeignete Hilfemaßnahmen. Hierzu beantragt er Leistungen nach AsylbLG oder SGB VIII. Erfolgt die Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe oder gibt es andere Leistungen nach SGB VIII, nimmt der Vormund an der Hilfeplanung teil und gestaltet diese mit.
Die Vormundschaft endet mit dem 18. Lebensjahr. Jedoch kann es unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen geben, sofern die Volljährigkeit im Heimatland erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
Für Fragen und weitere Informationen stehen die Mitarbeiter des Institutes für transkulturelle Betreuung e.V. gern zur Verfügung.